E-Bike Südburgenland

Allgemeine Reisebedingungen

… gelten für alle Angebote

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992)

A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER

1. Buchung/Vertragsabschluß

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

3. Rechtsstellung und Haftung

4. Leistungsstörungen

B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

1. Buchung/Vertragsabschluß

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

4. Leistungsstörungen

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

7. Rücktritt vom Vertrag

8. Änderungen des Vertrages

9. Auskunftserteilung an Dritte

10. Allgemeines

11. Spezielle Bedingungen im Fernabsatz (Online-Geschäft)

________________________________________

Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das

Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 48/2001

Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO

1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das

Reisebürogewerbe. (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98)

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt

B) auftreten.

Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs

auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu

bemühen.

Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu

einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne

touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im

allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.

Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig

werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am

Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise

Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren

Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.

Die besonderen Bedingungen

§ der vermittelten Reiseveranstalter,

§ der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff)

und

§ der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

TOP!

A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages

(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.

TOP!

1. Buchung/Vertragsabschluß

Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche

Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.

Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über

die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende

Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.

Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm

vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften

für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN

REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen

nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß

auszuhändigen.

Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter)

vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.

Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als

Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen

aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom

Vertrag usw.).

Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-)

Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen

(Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente

(dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder

Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.

Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem

Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den

Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.

TOP!

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche

Vorschriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger

Reisepaß erforderlich ist.

Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden

ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf

Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich

in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung

dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro

gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.

Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere

Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von

Doppelstaatsbürgerschaften.

2.2. Informationen über die Reiseleistung

Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters

oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils

vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw.

Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.

TOP!

3. Rechtsstellung und Haftung

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf

§ die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die

sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;

§ die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden

Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;

§ die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen

zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z.B. von

Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,

Rücktrittserkl.rungen, Reklamationen).

Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw.

besorgten Leistung.

Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut

(Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines

Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im

Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterläßt es

dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

TOP!

4. Leistungsstörungen

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so

ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn

es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem

Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision

des vermittelten Geschäftes verpflichtet.

TOP!

B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in der Folge

Reisevertrag genannt – , den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder

unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des

Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.

Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN

REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten

Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

TOP!

1. Buchung/Vertragsabschluß

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann

zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis,

Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den

Kunden.

TOP!

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle

Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen

2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er

alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem

Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das

Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem

Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer

angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann

eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für

das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung

entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

TOP!

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen

über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften)

hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene

Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung

gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen

sind Gegenstand des Reisevetrages, es sei denn, daß bei der Buchung anderslautende

Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen

unbedingt schriftlich festzuhalten.

TOP!

4. Reisen mit besonderen Risken

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter

nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies

außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig

vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten

Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

TOP!

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1. Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen

Gewährleistungsanspruch.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß ihm der Veranstalter an Stelle seines

Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine

mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.

Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben wird oder eine gleichoder

höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden

findet, erbracht wird.

5.2. Schadenersatz

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus

dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz

des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen

hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht

beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.

Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung

für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in

Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.

Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts

mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände

ordnungsgemäß zu verwahren.

5.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise

feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies

setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle

ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert

nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gew.hrleistungsansprüchen des Kunden. Sie

kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen

Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden aber

schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht

hingewiesen haben. Ebenso muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden

sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung seine Gew.hrleistungsansprüche nicht

berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.

Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten

entweder den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den

Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer

Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

TOP!

6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen,

sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche

Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.

Gew.hrleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend

gemacht werden.

Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr

von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros

geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu

rechnen ist.

TOP!

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

a) Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne

daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung

eintretenden Fällen zurückzutreten:

Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt,

erheblich geändert werden.

In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der

Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des

vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.

Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden

Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei

über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren

oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht

unverzüglich auszuüben.

Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt

berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum

Schadenersatz verpflichtet.

b) Anspruch auf Ersatzleistung

Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsm.glichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch

macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an

Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an

einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter

zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.

Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf

Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2.

zum Tragen kommen.

c) Rücktritt mit Stornogebühr

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet

sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserkl.rung und der

jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der

vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.

Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer

Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der

Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:

1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),

Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)

bis 30.Tag vor Reiseantritt 10%

ab 29. bis 20.Tag vor Reiseantritt 25%

ab 19. bis 10.Tag vor Reiseantritt 50%

ab 9. bis 4.Tag vor Reiseantritt 65%

ab dem 3.Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85%

des Reisepreises.

2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen

(ausgenommen Sonderzüge)

bis 30.Tag vor Reiseantritt 10%

ab 29. bis 20.Tag vor Reiseantritt 15%

ab 19. bis 10.Tag vor Reiseantritt 20%

ab 9. bis 4.Tag vor Reiseantritt 30%

ab dem 3.Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 45%

des Reisepreises.

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,

Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen.

Diese sind im Detailprogramm anzuführen.

Rücktrittserkl.rung

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit

dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag

zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies

§ mittels eingeschriebenen Briefes oder

§ persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.

d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen

mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder

wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, daß der

Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will,

hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten

laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.

Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im

Einzelfall gemäßigt werden.

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der

Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird

und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der

Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:

§ bis zum 20.Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,

§ bis zum 7.Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,

§ bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.

Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die

leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz

verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die

Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht

ausgeschlossen.

b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher

und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt

beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt

nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung,

wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände,

Epidemien, Naturkatastrophen usw.

c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das

Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im

Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches

Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.

In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter

gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

TOP!

8. Änderungen des Vertrages

8.1. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus

Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der

Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe

sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten –

der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder

Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die

für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.

Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.

Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen

werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am

Buchungsschein vermerkt wurden.

Ab dem 20.Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.

Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten

Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises

vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich

zu erklären.

Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden

vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a).

8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise

§ Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie

sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.

§ Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten

Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der

Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit

die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche

Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen

Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt

gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum

Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im

übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter

Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach

Kräften Hilfe zu leisten.

TOP!

9. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden

werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der

Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die

Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des

Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die

genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

TOP!

10. Allgemeines

Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit. b (Rücktritt), 7.1. lit. d,

vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche

Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt

793/96-3 im Kartellregister eingetragen.

TOP!

10. Spezielle Bedingungen im Fernabsatz (Online-Geschäft)

§ Die Bezahlung im Fernabsatz (Online-Geschäft) erfolgt per österreichischer

Kreditkarte (Visa, Mastercard, American Express, Diners)

§ Erfüllungsort für alle Geschäfte ist Wien

§ Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch

§ Die Verrechnung erfolgt in Euro ()

§ Wir erkennen den Internet Ombudsmann als außergerichtliche Streitschlichtung an:

Internet Ombudsmann, Margaretenstraße 70/2/10, 1050 Wien – www.ombudsmann.at

§ Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen

Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach

den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes

begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder

der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits

entstanden sind. Für eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen aus dem Vertrag

sind auch die zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen am Wohnsitz des

Verbrauchers auf das Vertragsverhältnis anwendbar.

TOP!

Quelle: ARB 1992, Stand: 01.01.2015